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23.07.2020 | Kategorie: Innung

Änderung der Umsatzsteuersätze und die Folgen für die Bauwirtschaft

Wir hoffen sehr, zeitnah auch wieder Seminare oder Workshops im Haus des Maler- und Lackiererhandwerks durchführen zu können. Bis es aber so weit ist, nutzen auch wir bei Bedarf die Möglichkeit von Online-Seminaren. Aus aktuellem Anlass hat Rechtsanwalt und Steuerberater Dirk Wiese, der dem Malerhandwerk in Berlin schon etliche Jahre verbunden ist, in diesem Rahmen über spezielle Fragen der erfolgten temporären Umsatzsteuerreduzierung für Unternehmen der Bauwirtschaft informiert und viele Praxisfragen beantwortet.

Die wichtigsten Punkte sind nachfolgend ausführlich in Form eines Mandantenrundschreibens zusammengefasst:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie ja alle wissen, hat sich zum 01.07.2020 der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 %  auf 5 % gemindert.

Grundlage hierfür ist Art. X des 2. Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise vom 20.06.2020.

Mit diesem Informationsschreiben soll speziell auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Bauwirtschaft bzw. auf die Bauhandwerkerschaft eingegangen werden.

Dabei liegt der Schwerpunkt der Betrachtung auf den Hinweisen für die Unternehmen, die der sogenannten Sollbesteuerung unterliegen, d. h. die ihre Umsatzsteuer nach den vereinbarten Entgelten berechnen und abzuführen haben und nicht die Umsatzsteuer anhand der geflossenen Beträge (Ist-Versteuerung) berechnen.

Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerber anzuwenden, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 bewirkt werden.

Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird.

Unbeachtlich für die Frage, wann der Umsatz ausgeführt wird, ist, wann der Vertrag geschlossen wann das Entgelt vereinnahmt oder auch wann die Rechnung für den Umsatz erteilt wurde.

Entsprechendes gilt auch für Teilleistungen, auf die noch gesondert eingegangen wird.

I. Eine Lieferung ist in dem Moment bewirkt und ausgeführt, indem der Abnehmer die wirtschaftliche und tatsächliche Verfügungsmacht über den Lieferungsgegenstand erhalten hat.

II. Eine sonstige Leistung ist erbracht, wenn der leistende Unternehmer die Leistungspflichten bzw. bei Werkverträgen den Leistungserfolg herbeigeführt hat. Dabei wird die Herbeiführung des Leistungserfolges in aller Regel von dem Zeitpunkt der Abnahme abhängig gemacht.

Der Zeitpunkt der Abnahme bestimmt demgemäß den anzuwendenden Steuersatz für die gesamte Leistung.

Hat der Unternehmer für eine nach dem 30.06.2020 ausgeführte Leistung oder Teilleistung vor dem 01.07.2020 Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass die Besteuerung insgesamt zu den ermäßigten Steuersätzen vorzunehmen ist.

Für die Erteilung der Endrechnungen ist in diesen Fällen Abschnitt 14.8 Abs. 7-11 Umsatzsteueranwendungserlass sinngemäß anzuwenden.

Es müssen in der Endabrechnung also die bisher gestellten Rechnungen mit ihren Nettobeträgen, der darauf bisher in Rechnung gestellten Umsatzsteuer und der Gesamtsumme angegeben werden.

Sind diese Teilrechnungen nicht in Gänze bezahlt worden, ist darüber hinaus anzugeben, wie sich der erhaltene Betrag wiederum in Netto und in der Zahlung enthaltene Umsatzsteuer aufteilt.

Eine Korrektur der gestellten Rechnungen entfällt dann, wenn diese Schlussrechnung so gestellt wurde.

Steht bereits jetzt oder in der Zeit zwischen dem 30.06.2020 und dem 31.12.2020 fest, dass die Ausführung der Leistung (Abnahme) erst im Jahr 2021 stattfinden wird, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Abschlagsrechnungen/ Zahlungsanforderungen sogleich und weiterhin mit 19 % in Rechnung gestellt werden.

Der Regelfall wird also sein, dass der Steuersatz durch den Zeitpunkt der Abnahme der Gesamtleistung bestimmt wird.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es sich um die Ausführung und Abrechnungen von Teilleistungen handelt.

Vom 01.07.2020 erbrachte Teilleistungen werden anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.    Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.

2.    Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 01.07.2020 abgenommen worden sein. Ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 01.07.2020 vollendet oder beendet worden sein.

3.    Vor dem 01.07.2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Neuvereinbarung vor dem 01.07.2020 entsprechend geändert werden.

4.    Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

Diese Regelung der Teilleistungen wird zum Jahresende 2020 erhebliche Bedeutung erlangen, weil mit der entsprechenden Handhabung zu den Teilleistungen dann erreicht werden kann, dass diese Teilleistungen zu dem geminderten Steuersatz abgerechnet werden können.

Sind die Voraussetzungen für die Teilleistungen wie oben geschildert nicht gegeben (zum Beispiel entsprechende Vereinbarungen dann nicht vor dem 31.12.2020 geschlossen wurden), werden die Teilleistungen nicht anerkannt und es wird auf die Ausführung der Gesamtleistung und Gesamtabnahme abgestellt, die dann im Jahr 2021 nach jetzigem Kenntnisstand wieder mit 19 % Umsatzsteuer anzusetzen sein werden.

Viele Punkte sind durch den Gesetzgeber weder im Gesetzestext noch im begleitenden BMF-Schreiben zur Umsetzung des Umsatzsteuergesetzes geregelt.

Beispielsweise sind hier die Auswirkungen auf die Besteuerung der Sicherheitseinbehalte zu nennen.

Sicherheitseinbehalte sind Teil des Werklohns und werden ertragsteuerlich im Jahr der Stellung der Schlussrechnung berücksichtigt.

Umsatzsteuerlich hat sich bekanntermaßen bei den Sicherheitseinbehalten durch die Rechtsprechung eine erhebliche Änderung ergeben.

Die Umsatzsteuer auf die Sicherheitseinbehalte wird erst dann fällig, wenn diese tatsächlich zur Auszahlung gelangen.

Die Umsatzsteuer auf die nicht ausgezahlten Sicherheitseinbehalte muss der Unternehmer nicht vorfinanzieren.

Werden Sicherheitseinbehalte nach dem 30.06. und vor dem 31.12.2020 ausgezahlt, wird für diese Sicherheitseinbehalte darauf abzustellen sein, wann die Abnahme der entsprechenden Leistung erfolgt ist.

D. h. für Sicherheitseinbehalte, für die die Ausführung vor dem 30.06.2020 lag, wird die Umsatzsteuer nach den alten Steuersätzen zu berechnen und abzuführen sein.

Für Sicherheitseinbehalte, die in der Zeit zwischen dem 30.06.2020 und dem 31.12.2020 in Schlussrechnungen ausgewiesen werden, wird lediglich eine Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz zu berechnen sein, unabhängig davon, wann der Sicherheitseinbehalt ausgezahlt wird, also innerhalb des 2. Halbjahres 2020 oder auch erst im Jahr 2021 oder noch später nach Ablauf der Gewährleistungsfristen.

Die Anwendung der vorstehend genannten Regelungen ist auch sinngemäß bei den Rechnungen vorzunehmen, bei denen es zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13 b UStG kommt.

Auch hier wird zukünftig in der Finanzbuchführungssoftware zwischen § 13 b USt-Umsätzen mit 19 % und 16 % zu unterscheiden sein und entsprechende Konten sind anzulegen.

Aus den Regelungen über den Steuerausweis (insbesondere die Anwendung und der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes) folgt aber nicht, dass der Unternehmer verpflichtet ist, bei der Abrechnung der vor dem 01.07.2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 befristet eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken.

Es handelt sich dabei um eine besondere zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von der jeweiligen Vertrags- und Rechtslage abhängt.

Je nach Vertragskonstellation ist es daher durchaus möglich, dass der Kunde trotz Absenkung des Steuersatzes den ursprünglich vereinbarten Gesamtbruttopreis (bei dem 19 % zugrunde gelegt worden sind) gleichwohl wird bezahlen müssen.

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Umsatzsteuerersparnis tatsächlich an den Kunden weiter zu reichen.

Letzteres wird allerdings die zu erwartende Rechtspraxis werden, weil die Kunden eine entsprechende Erwartungshaltung haben werden und durch die gesetzliche Neuänderung auch in den Fällen, in denen dieser Nachlass an die Kunden weitergereicht wird, es nicht zu einer Verschlechterung für den Unternehmer kommt.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Ausführungen die wichtigsten Fragen für die Handhabung und Umsetzung der Gesetzesänderung in der Besteuerungs- und Berechnungspraxis im 2. Halbjahr 2020 gegeben haben.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.