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16.07.2019 | Kategorie: Recht

Änderungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Nachdem der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zugestimmt hat, wird diese zeitlich absehbar, nämlich mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Danach muss der Arbeitgeber Beschäftigten, die regelmäßig im Freien arbeiten und dabei intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr am Tag ausgesetzt sind, ein Angebot zur Vorsorge anbieten und zudem technische und organisatorische Maßnahmen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel ein Sonnensegel oder die Verlagerung der Arbeitszeit) treffen.

Nähere Informationen hierzu finden sich einmal mehr auf den Seiten der BG Bau.