ACHTUNG: KÜNSTLERSOZIALKASSE

Auch Malerbetriebe können betroffen sein

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Ein frischer Anstrich gehört für Malerbetriebe zum Tagesgeschäft. Doch auch der eigene Unternehmensauftritt muss ab und an neu gestaltet werden. Die Firmenwebsite ist zu modernisieren, ein Grafiker soll neue Fahrzeugbeschriftungen oder Werbeflyer entwerfen und ein Fotograf professionelle Bilder abgeschlossener Referenzprojekte erstellen. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass all diese Aufträge eine Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse auslösen können.
Was ist die Künstlersozialversicherung?
Die Künstlersozialversicherung ermöglicht selbständigen Künstlern und Publizisten eine soziale Absicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Dazu gehören beispielsweise Grafiker, Fotografen, Webdesi-gner oder Texter. Ähnlich wie Arbeitnehmer tragen sie nur etwa die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die übrige Finanzierung erfolgt durch einen Bundeszuschuss sowie die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen.
Wann sind Malerbetriebe abgabepflichtig?
Nicht nur klassische Kulturunternehmen können zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sein. Auch Handwerksbetriebe können betroffen sein, wenn sie für ihr eigenes Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Bereits ein einzelner Auftrag kann ausreichen. Beauftragt ein Malerbetrieb beispielsweise einen selbständigen Grafiker mit der Gestaltung eines neuen Logos, einer Imagebroschüre oder der Firmenwebsite, kann eine Abgabepflicht entstehen. Gleiches gilt für professionelle Fotos von Referenzobjekten oder Werbetexte für den Internetauftritt. Für Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für den eigenen Betrieb betreiben, gilt seit 2026 eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr.
Erst wenn die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte diese Grenze überschreiten, fällt grundsätzlich Künstlersozialabgabe an. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Aufträge im Laufe des Jahres vergeben wurden.
 

Tipp
Werden im Rahmen eines Sommerfestes oder einer Weihnachtsfeier künstlerische Werke aufgeführt, fällt keine Künstlersozialabgabe an, selbst wenn die 1.000-Euro-Grenze überschritten wird. Dies gilt für maximal drei Veranstaltungen des Unternehmens pro Jahr.
Nicht jede Rechnung ist abgabepflichtig
Unternehmer können die Abgabepflicht bis zu einem gewissen Grad beeinflussen. Denn abgabepflichtig sind grundsätzlich nur Zahlungen an natürliche Personen. Unerheblich ist dabei, ob der Auftragnehmer haupt- oder nebenberuflich tätig ist oder selbst über die Künstlersozialversicherung versichert ist. Beauftragt ein Malerbetrieb beispielsweise eine GmbH mit der Gestaltung der Firmenwebsite oder neuer Werbematerialien, fällt keine Künstlersozialabgabe an. Anders kann es aussehen, wenn der Auftrag direkt an einen selbständigen Grafiker, Fotografen oder Webdesigner vergeben wird. Nicht immer ist eindeutig, ob eine Leistung als künstlerisch einzustufen ist. Der Begriff wird im Künstlersozialgesetz weit ausgelegt und umfasst zahlreiche kreative Tätigkeiten. Deshalb sollten Betriebe immer dann aufmerksam werden, wenn Leistungen der eigenen Werbung oder Außendarstellung dienen. Wird beispielsweise eine Website vollständig neu gestaltet, gehören die dafür gezahlten Honorare regelmäßig zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe. Anders verhält es sich, wenn ausschließlich technische Leistungen erbracht werden, wie die laufende Wartung oder Pflege einer bereits bestehenden Internetseite.
Welche Zahlungen sind zu melden?
Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich alle Entgelte, die an den Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören neben dem eigentlichen Honorar auch erstattete Auslagen und Nebenkosten, beispielsweise Materialkosten. Im Jahr 2026 beträgt die Künstlersozialabgabe 4,9 Prozent der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. 2027 wird der Abgabesatz voraussichtlich auf 5,0 Prozent steigen.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören dagegen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen, beispielsweise für Reise- oder Bewirtungskosten. Ebenfalls nicht abgabepflichtig sind Druckkosten für Flyer, Broschüren oder andere Werbemittel. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Kosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Enthält die Rechnung lediglich einen Gesamtbetrag, darf dieser nicht nachträglich aufgeteilt werden.
Wie erfolgt die Meldung?
Abgabepflichtige Unternehmen müssen die im Vorjahr gezahlten Entgelte jährlich an die Künstlersozialkasse melden. Die Meldung hat jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen. Auf Grundlage dieser Angaben wird die Künstlersozialabgabe festgesetzt. Anschließend sind die festgesetzten Vorauszahlungen zu leisten. Wer erstmals künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nimmt und unsicher ist, ob eine Abgabepflicht besteht, sollte sich frühzeitig mit der Künstlersozialkasse in Verbindung setzen. So lassen sich spätere Nachforderungen vermeiden.
Wird die Meldepflicht kontrolliert?
Ja. Die Einhaltung der Vorschriften wird regelmäßig im Rahmen der Sozialversicherungsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung überprüft. Werden abgabepflichtige Entgelte nicht gemeldet, können Beiträge für mehrere Jahre nachgefordert werden. Darüber hinaus drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Gerade weil viele Malerbetriebe regelmäßig Werbeagenturen, Fotografen oder selbständige Gestalter beauftragen, sollte die Künstlersozialabgabe bei der Vergabe solcher Aufträge von Anfang an einkalkuliert werden. So lassen sich spätere Überraschungen bei einer Betriebsprüfung vermeiden.