Die Möglichkeit, gewerbliche Arbeitnehmer in der Winterperiode (jeweils 15. November bis 15. März) bei schlechter Witterung mit eintägiger Kündigungsfrist mit Wiedereinstellungsgarantie kündigen zu können, ist eine besondere tarifliche Regelung des Maler- und Lackiererhandwerks. Sie ist im § 46 Rahmentarifvertrags (RTV) in der Fassung 2012 geregelt nach wie vor aktuell und für allgemeinverbindlich erklärt. Die Möglichkeit besteht daher grundsätzlich auch im Winter 2026/2027.
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