Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)

Nicht jeder Betrieb kann seinen Auszubildenden jeden geforderten Ausbildungsteil nahebringen. Darum werden wichtige Ausbildungsinhalte allen Auszubildenden im Maler- und Lackiererhandwerk in der ÜLU vermittelt. Sie ist als Teil der betrieblichen Ausbildungsphasen fest im Dualen Ausbildungssystem der deutschen Berufsbildung verankert. Für die verschiedenen Gewerke sind jeweils verschiedene Lehrinhalte als Module festgelegt, die dann bundesweit geschult werden.

 

Unser Ausbilderteam, bestehend aus Bildungsstättenleiter Eik Nausedat, Dorottya Buza, Recep Özmen, Marcel Pfeffer und Heiko Neumann (v.r.n.l.) verantwortet die Auszubildung in unseren Lehrwerkstätten. Diese Module werden unterwiesen:

Im 1. Lehrjahr

  • Zweiwöchiges Modul Flächen im Innen- und Außenbereich herstellen, beschichten und gestalten (G-ML/24)

Im 2. Lehrjahr die drei jeweils einwöchigen Module 

  • Historische Fassade gestalten und instandhalten (MLGI1/24:)
  • Einrichtungsgegenstand gestalten (MLGI3/24:) sowie
  • Messestand gestalten (ML4/24) 

Im 3. Lehrjahr die drei einwöchigen Module 

  • Industriegebäude instandsetzen und gestalten (ML2/24)
  • Historisches Treppenhaus gestalten (MLGI4/24) sowie
  • Gestalten mit hochwertigen Wand- und Deckenbelägen (MLGI5/24)

Dies wurde von der Vollversammlung der Handwerkskammer Berlin am 7. Mai 2026 so beschlossen.

Eine Gesamtübersicht aller Ausbildungsmodule finden Sie auf den Seiten des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik.

Sämtliche Kurse finden in den Lehrwerkstätten der Berliner Malerinnung statt.
Das Kompetenzzentrum Farbe befindet sich in der Köpenicker Str. 148/149 in 10997 Berlin-Kreuzberg, in unmittelbarer Nähe des Ostbahnhofs. Unsere Malerwerkstätten sind über Aufgang C zu erreichen und befinden sich im 2. OG.

Kursgebühren: Die Kosten, die für die einzelnen Module jeweils anfallen, finden Sie in unserer Gebührenordnung

Die Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen werden gefördert durch:

Einhaltung des Landesmindestlohns

Seit dem 01.01.2026 gilt in Berlin der Mindestlohn in Höhe von 14,84 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 1 Mindestlohngesetz für das Land Berlin (LMiLoG Bln)* und liegt damit über dem Bundesmindestlohn. Gemäß § 7 LMiLoG Bln gewährt das Land Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfänger*innen sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern*innen (ohne Auszubildende, Umschüler*innen nach dem Berufsbildungsgesetz)** mindestens den Landesmindestlohn nach § 9 LMiLoG Bln zu zahlen. Die genannte Verpflichtung ist einzuhalten. Anderenfalls kann es zur Folge haben, dass eine Förderung abgelehnt oder eine gewährte Förderung zurückgenommen wird. Auf Verlangen sind der Bewilligungsstelle anonymisierte Lohnnachweise vorzulegen. Wir bitten um eine umgehende Rückmeldung an uns, sofern Sie die Vorgaben des Landesmindestlohngesetzes nicht
einhalten.

* Mindestlohngesetz für das Land Berlin (Landesmindestlohngesetz - LMiLoG Bln) vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 922) zuletzt geändert durch Art. 8 G zur Änd. des Bürger- und PolizeibeauftragtenG und weiteren Gesetze vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30); Erhöhung des Landesmindestlohns durch 3. Verordnung zur  Erhöhung des Mindestlohns nach § 9 Absatz 1 des Landesmindestlohngesetzes (Dritte Berliner Mindestlohnverordnung) vom 9. Dezember 2025 (GVBl. vom 23.12.2025 Bl. 661)
** Hier sind alle Ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, auch die Ungeförderten, inbegriffen. Arbeitnehmer*in im Sinne des LMiLoG Bln ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte*r gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind (§ 3 Abs. 1 LMiLoG Bln). Als Arbeitnehmer*innen gelten nicht Auszubildende, Umschüler*innen nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 3 Abs. 2 LMiLoG Bln).